bAV ist streng zweckgebunden für die Rente. Ein Zeitwertkonto (Wertguthaben) ist ein flexibles Brutto-Sparkonto, um bezahlte Auszeiten (z.B. Sabbatical, frühere Rente) zu finanzieren. Der größte Unterschied für Arbeitgeber: Zeitwertkonten sind nicht PSVaG-gesichert und müssen zwingend privat (z.B. per CTA) gegen Insolvenz abgesichert werden.
Seit 2023 können Mitarbeiter ihre gesetzliche Rente voll beziehen UND voll weiterarbeiten. Arbeitgeber müssen ihre bAV-Zusagen prüfen. Ist der bAV-Anspruch nur an den Bezug der gesetzlichen Rente geknüpft (und nicht an das Ende des Arbeitsverhältnisses), droht die teure Doppelzahlung von Gehalt und Betriebsrente.
bAV-Kapital wird nicht regulär vererbt. Leistungen im Todesfall (Hinterbliebenenversorgung) sind steuerlich auf Ehepartner und kindergeldberechtigte Kinder beschränkt. Sind keine solchen Hinterbliebenen vorhanden, verfällt das Kapital oft, es sei denn, eine Beitragsrückgewähr oder ein Sterbegeld (max. 8.000 €) wurde vertraglich vereinbart.
Ja, bAV-Ansprüche (auch GGF-Zusagen) werden bei Scheidung im Versorgungsausgleich geteilt. Der Arbeitgeber wird vom Familiengericht zur Auskunft über den Wert des "Ehezeitanteils" verpflichtet. Die Teilung erfolgt intern (Ex-Partner erhält Vertrag beim AG) oder extern (AG zahlt das Kapital aus).
Das PUEG (Pflege-Reform) verpflichtet Arbeitgeber (Zahlstellen), die Anzahl der Kinder ihrer Betriebsrentner zu ermitteln, um den korrekten Pflegebeitrag von der Rente abzuführen. Dies führt zu massivem Verwaltungsaufwand (Datenerhebung, Nachweise) und neuen DSGVO-Risiken, für die der Arbeitgeber haftet.
Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet Arbeitgeber seit 08/2022, die wesentlichen bAV-Bedingungen (Name/Anschrift des Anbieters) bei Neueinstellung schriftlich (Papier mit Unterschrift) auszuhändigen. Textform (E-Mail) reicht nicht. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld (bis 2.000 €) geahndet werden.
Achtung: bAV-Haftung verjährt fast nie kurzfristig. Zwar verjährt der Anspruch auf einen einzelnen fehlenden Monatsbeitrag nach 3 Jahren. Der Anspruch auf die korrekte Gesamthöhe der Rente verjährt aber erst 3 Jahre nach Renteneintritt. Arbeitgeber haften daher für administrative Fehler oft 30-40 Jahre lang.
PSVaG-pflichtig (Insolvenzsicherung) sind Direktzusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds. Für diese muss der Arbeitgeber Beiträge zahlen. Direktversicherungen und moderne Pensionskassen sind NICHT PSVaG-pflichtig ; sie sind über den Sicherungsfonds "Protektor" abgesichert. Beherrschende GGFs sind oft vom PSVaG-Schutz ausgenommen.
Ja, jedes Unternehmen, das bAV anbietet, braucht eine Versorgungsordnung. Sie ist die "AGB" der bAV und regelt alle Spielregeln (wer, was, wie, wann) einheitlich. Ohne sie riskieren Arbeitgeber Klagen wegen Ungleichbehandlung und schaffen massive Haftungsrisiken bei Kündigung, Elternzeit oder Kurzarbeit.
Der Sicherungsbeitrag ist eine Pflichtabgabe des Arbeitgebers, die es nur im Sozialpartnermodell (SPM) gibt. Er wird zusätzlich zum Sparbeitrag gezahlt und fließt in einen kollektiven Puffer-Topf. Dieser Puffer soll Verluste aus der Kapitalanlage (da es keine Garantien gibt) ausgleichen und die "Zielrente" stabilisieren.











