Das habe ich nicht gewusst – Warum Unwissenheit Sie im Schadensfall nicht vor der Haftung schützt.

In der heutigen Geschäftswelt kann Unwissenheit für Geschäftsführer und Unternehmer durchaus teuer werden. Plötzlich auftretende Schadensfälle können gravierende Haftungsrisiken mit sich bringen. Oftmals glauben Geschäftsführer, dass eine Unkenntnis bestimmter Regelungen oder ein fehlendes Wissen als Legitimation für ihr Handeln gilt. Diese Annahme erweist sich jedoch in der Regel als Trugschluss, da der Gesetzgeber und die Gerichte von Geschäftsführern eine aktive Verantwortung zur Informationserlangung erwarten. Diese Pflicht wird als grundlegender Bestandteil der Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers angesehen.

Uninformierte Entscheidungen können hitzige Debatten über Verantwortlichkeiten auslösen, insbesondere wenn es um hohe Schadenssummen geht, die aus unkalkulierten Vertragsklauseln resultieren. Die weit verbreitete Ausrede „Das habe ich nicht gewusst“ reicht in diesen Situationen oft nicht aus, um sich vor der Haftung zu schützen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die zentrale Frage: Wie kann ein Geschäftsführer sicherstellen, dass er seine Aufgaben verantwortungsbewusst erfüllt, ohne persönliche Haftungsrisiken einzugehen?

Ein zentrales Konzept in diesem Kontext ist die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG. Diese Rechtsnorm legt fest, dass Geschäftsführer sich so verhalten müssen, wie es von einem ordentlichen, gewissenhaften Unternehmer in ähnlicher Lage erwartet wird. Im Folgenden werden die spezifischen Pflichten erläutert, die sich aus dieser Norm ergeben, sowie deren weitreichende Konsequenzen.

Aktives Handeln statt passive Untätigkeit

Das Gesellschaftsrecht verlangt von einem Geschäftsführer eine proaktive Informationsbeschaffung sowie ein eigenverantwortliches Handeln. Einfaches Hinnehmen von Unkenntnis ist nicht ausreichend. Die Sorgfaltspflicht impliziert eine umfassende Verpflichtung zur aktiven Informationssuche und -verarbeitung. Ein Geschäftsführer muss sicherstellen, dass er über alle notwendigen Informationen für seine Entscheidungsfindung verfügt. Diese Anforderung setzt voraus, dass nicht nur eigene Einschätzungen, sondern auch Meinungen von Dritten in die Entscheidungsfindung einfließen.

Die Geschäftsführerpflichten sind nicht nur allgemein formuliert, sondern an konkrete Sachverhalte gebunden. Das bedeutet, dass in spezifischen Situationen eine erhöhte Sorgfalt angezeigt sein kann. Ein typisches Beispiel könnte die Genehmigung eines Vertrages sein, dessen rechtliche Regelungen für den Geschäftsführer unklar sind. Nimmt der Geschäftsführer diesen Vertrag an, ohne sich ausreichende Informationen über die Risiken zu verschaffen oder eine qualifizierte externe Beratung in Anspruch zu nehmen, kann dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Die Beweislast dafür, dass alle erforderlichen Informationen eingeholt wurden, liegt dann beim Geschäftsführer selbst.

Die Pflicht zur Einholung von externem Rat

Die Notwendigkeit, externen Rat einzuholen, stellt eine zentrale Verantwortung dar, die vielen Geschäftsführern häufig nicht bewusst ist. In diesem Fall würde die Inanspruchnahme eines Fachmanns als „aktives Handeln“ gewertet und könnte im Schadensfall mildernd wirken. Besonders bei komplexen rechtlichen oder finanziellen Themen stellt sich oft heraus, dass Experten über umfassendere Detailkenntnisse und Expertise verfügen und somit wertvolle Unterstützung leisten können. Ein Geschäftsführer muss daher abwägen, ob er in der Lage ist, alle relevanten Faktoren selbst zu bewerten oder ob eine externe Beratung unvermeidlich ist.

Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Fällen bestätigt, dass ein Versäumnis in diesem Punkt häufig als Pflichtverletzung gewertet werden kann. Der Geschäftsführer trägt nicht nur die Verantwortung, über die rechtlichen Grundlagen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen informiert zu sein – er muss auch in der Lage sein, basierend auf den gesammelten Informationen fundierte Entscheidungen zu treffen. Sobald im Schadensfall ein externer Berater hätte hinzugezogen werden können, wird es für den Geschäftsführer schwierig, sich auf Unkenntnis zu berufen. Dies zeigt sich auch in der Rechtsprechung, wie in einem Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 18.06.2020, Az. III ZR 180/19), bei dem die Pflicht zur Einholung externen Rates explizit angesprochen wurde.

Die Beweislast obliegt dem Geschäftsführer

Ein weiterer entscheidender Aspekt ist die Beweislast, die im Falle von Haftungsansprüchen immer dem Geschäftsführer obliegt. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer im Schadensfall nachweisen muss, dass er seinen Sorgfaltspflichten vollständig nachgekommen ist. Dieser Nachweis kann im Ernstfall enorm herausfordernd sein. Alle relevanten Unterlagen, Protokolle oder Berichte müssen vorhanden und nachvollziehbar sein. Bei unzureichender Dokumentation könnte ein Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Diese Grundsätze finden sich auch in der ständigen Rechtsprechung zur Geschäftsführerhaftung, wie beispielsweise im Urteil des OLG München vom 14.04.2021 (Az. 5 U 906/20), das feststellt, dass bei ungenügender Dokumentation von Entscheidungen eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Geschäftsführer sich nicht auf die vermeintliche Ausrede der Unwissenheit stützen dürfen. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung fordern proaktive Maßnahmen zur Vermeidung von Haftungsrisiken. Ein Geschäftsführer, der seine Pflichten engagiert erfüllt, trägt nicht nur zur Reduzierung von Haftungsrisiken bei, sondern leistet auch einen Beitrag zur nachhaltigen Wertschöpfung und Stabilität seines Unternehmens.

Das Beispiel eines uninformierten Vertragsschlusses verdeutlicht die Notwendigkeit präventiver Maßnahmen. Genehmigt ein Geschäftsführer einen Vertrag, dessen Klauseln er nicht vollständig versteht, sollte er zuvor notwendigerweise eine Fachanalyse oder rechtliche Beratung einholen. Im Schadensfalle könnte ohne externen Rat die Haftung direkt auf ihn zurückfallen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Unkenntnis häufig als Pflichtverletzung gewertet wird, was zu signifikanten finanziellen Nachteilen führen kann.

Versicherungsbrücke: D&O-Versicherungen als Schutzmechanismus

Angesichts der Verantwortung, die Geschäftsführer tragen, ist die Bedeutung einer Directors and Officers (D&O) Versicherung nicht zu unterschätzen. Solche Policen bieten im Schadensfall erheblichen Schutz, auch wenn der Geschäftsführer in Unkenntnis handelte, solange keine bewusste Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Trotz dieses Schutzes bleibt die Verantwortung des Geschäftsführers, sich umfassend zu informieren und juristische Expertise einzuholen, zentral.

Die D&O-Versicherung kann besonders dann wirksam einsetzen, wenn belegt werden kann, dass der Geschäftsführer im guten Glauben handelte und alle möglichen Schritte unternahm, um Risiken zu minimieren. Der Versicherungsschutz schützt hierbei sowohl das persönliche Vermögen des Geschäftsführers als auch das Unternehmen selbst vor finanziellen Verlusten. Geschäftsführer sollten daher nicht nur über eine D&O-Versicherung nachdenken, sondern auch darüber, wie sie ihr persönliches Risiko minimieren und gleichzeitig die Anforderungen an ihre Sorgfaltspflichten erfüllen können.

Wie können Geschäftsführer sich absichern?

Ein Kooperationsansatz kann eine äußerst wirkungsvolle Strategie zur Risikominderung darstellen. Es ist ratsam, regelmäßig in Weiterbildungsformate oder Schulungen zu investieren, um stets über die neuesten Entwicklungen, Trends und rechtlichen Rahmenbedingungen informiert zu sein. Eine kontinuierliche Beschäftigung mit aktuellen Themen vertieft nicht nur das Fachwissen, sondern stellt auch sicher, dass die unternehmerischen Entscheidungen auf einer rechtlich soliden Basis getroffen werden.

Zusätzlich kann eine proaktive Herangehensweise an Informationsquellen erheblich zur Minimierung von Risiken beitragen. Das Abonnieren von Fachzeitschriften oder Branchen-Newslettern erweist sich als effektives Mittel, um ständig auf dem neuesten Stand zu bleiben. Informierte Geschäftsleiter sind besser gerüstet, fundierte Entscheidungen zu treffen und potenzielle Haftungsrisiken zu vermeiden.

Die Einhaltung der rechtlichen Normen und das Verständnis der Pflichten als Geschäftsführer sind die Grundpfeiler einer verantwortungsvollen Unternehmensführung. Sozialer und wirtschaftlicher Druck verändern kontinuierlich die Unternehmenslandschaft: Ein gut informierter Geschäftsführer ist nicht nur gut vorbereitet, sondern optimiert auch seine Führungskompetenzen sowie die Qualität seiner Entscheidungen, wodurch er Haftung effektiv entkommt.

Abschließend kann festgestellt werden, dass Geschäftsführer vor vielseitigen Herausforderungen stehen, die präzises Wissen und aktives Handeln erfordern. Die Annahme, Unwissenheit könne vor Haftung schützen, ist irreführend und kann gravierende Risiken für die erfolgreiche Unternehmensführung nach sich ziehen. Unternehmer sollten sicherstellen, dass sie nicht nur die notwendigen Sorgfaltspflichten verstehen, sondern auch bereit sind, diese in die Praxis umzusetzen.

In einer dynamischen Geschäftswelt, in der Risiken und Herausforderungen omnipräsent sind, ist kontinuierliche Weiterbildung sowie der Zugang zu Experten unerlässlich. Ein bewusster Umgang mit diesen Themen ist entscheidend, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und das eigene Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen. Wenn Sie Ihre persönliche Situation prüfen möchten, stehe ich Ihnen gerne für eine individuelle Einschätzung zur Verfügung.

Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt weder eine Rechtsberatung noch eine Steuerberatung dar. Themen wie Recht, Steuern und Haftung werden hier lediglich aus Sicht des Risikomanagements und betriebswirtschaftlicher Überlegungen eingeordnet. Für eine rechtliche oder steuerliche Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bzw. an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

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